Coming-out-Coach: Beratung, Recht und Grenzen
Ein Coming-out ist für viele Menschen ein wichtiger Schritt: sich selbst klarer zu werden, wen man liebt oder welches Geschlecht man ist, und das anderen mitzuteilen, der Familie, Freundinnen und Freunden, im Beruf. Manche wünschen sich dafür eine Begleitung von außen. Daraus ist ein eigenes Beratungsfeld entstanden, oft unter Bezeichnungen wie Coming-out-Coach oder Beratung zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität.
Dieser Beitrag beschreibt, was ein Coming-out-Coach tut, welche Sprache in der Beratung respektvoll ist, was das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen regelt und wo die Grenze zur Heilkunde verläuft. Eines vorweg, weil es die Grundlage für alles Weitere ist: Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind keine Krankheiten. Warum der HPP-Schein für Coaches allgemein eine Rolle spielt, lesen Sie im Beitrag HPP-Schein für Coaches.
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Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Was ein Coming-out-Coach macht
Ein Coming-out wird oft als Prozess mit einer inneren und einer äußeren Seite beschrieben. Das innere Coming-out meint, sich selbst über die eigene Orientierung oder Identität klar zu werden und sie anzunehmen. Das äußere Coming-out meint, sie anderen mitzuteilen. Beides bestimmt die Person selbst, im eigenen Tempo. Davon zu unterscheiden ist das Outing: Dabei macht eine andere Person die Orientierung oder Identität eines Menschen ohne dessen Zustimmung bekannt.
Ein Coming-out-Coach begleitet diesen Prozess ergebnisoffen. Er gibt keine Richtung vor und bewertet nicht, sondern unterstützt die Person dabei, ihren eigenen Weg zu finden. Typische Anliegen sind zum Beispiel:
- Gedanken ordnen und eigene Gefühle besser verstehen
- überlegen, wem man sich wann und wie anvertrauen möchte
- Gespräche mit Eltern, Partnerin oder Partner, Kindern oder Freundeskreis vorbereiten, etwa mit Gesprächsübungen
- Fragen des Coming-outs am Arbeitsplatz klären
- mit Ablehnung oder Unverständnis im Umfeld umgehen
- Kontakt zu Gruppen, Vereinen oder Beratungsstellen finden
Auch Angehörige suchen Beratung: Eltern, deren Kind sich geoutet hat, oder Partnerinnen und Partner nach einem späten Coming-out. Hier geht es darum, Fragen und Gefühle Raum zu geben und Verständnis zu fördern, nicht darum, die Orientierung oder Identität eines Familienmitglieds „rückgängig“ zu machen.
Bei Fragen der geschlechtlichen Identität kommen oft praktische Themen hinzu. Seit 2024 können Menschen in Deutschland nach dem Selbstbestimmungsgesetz ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag durch eine Erklärung beim Standesamt ändern. Eine Beratung kann über solche Wege informieren. Medizinische Fragen, etwa zu Hormonbehandlungen, gehören in ärztliche Hände.
Respektvolle Sprache in der Beratung
Sprache entscheidet mit darüber, ob sich jemand in der Beratung sicher fühlt. Einige Grundsätze helfen:
- Selbstbezeichnungen übernehmen: Verwenden Sie die Begriffe, mit denen die Person sich selbst beschreibt, etwa lesbisch, schwul, bi, pan, trans, nicht-binär oder queer. Die Selbstbezeichnung eines Menschen ist zu respektieren.
- Namen und Pronomen erfragen: Fragen Sie, wie jemand angesprochen werden möchte, und halten Sie sich daran, auch in Ihren Notizen.
- Keine Annahmen treffen: Gehen Sie nicht davon aus, dass jemand heterosexuell ist oder dass es nur zwei Geschlechter gibt. Fragen Sie offen, zum Beispiel nach „Partnerin oder Partner“.
- Nicht pathologisieren: Sprechen Sie nicht von „Ursachen“, „Heilung“ oder „Behandlung“ einer Orientierung oder Identität. Solche Wörter unterstellen eine Krankheit, die es nicht gibt.
- Coming-out und Outing unterscheiden: Was in der Beratung besprochen wird, bleibt vertraulich. Ein ungewolltes Outing kann erheblich schaden.
Begriffe verändern sich. Wenn Sie ein Wort nicht kennen, fragen Sie nach, was es für die Person bedeutet. Das ist respektvoller als ein Raten. Grundlage dafür ist eine wertschätzende, neugierige Haltung, wie sie der Beitrag Systemische Haltung beschreibt.
Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind keine Krankheit
Diese Aussage ist keine Meinung, sondern Stand der internationalen Klassifikation. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat Homosexualität 1990 als Diagnose aus der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) gestrichen, weil es keine empirischen Belege dafür gab, Unterschiede der sexuellen Orientierung als krankhaft einzustufen.
In der ICD-10, nach der in Deutschland noch verschlüsselt wird, gibt es zwar noch die Gruppe F66 „Psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung“. Ihr ist aber ausdrücklich vorangestellt: „Die Richtung der sexuellen Orientierung selbst ist nicht als Störung anzusehen.“ Eine Arbeitsgruppe der WHO hat 2014 empfohlen, diese Gruppe in der ICD-11 vollständig zu streichen. Begründet wurde das unter anderem mit fehlendem klinischem Nutzen und mit der Gefahr, dass solche Kategorien unethische Versuche unterstützen, die Orientierung zu verändern. Die ICD-11 enthält keine Diagnosen mehr, die an die sexuelle Orientierung geknüpft sind.
Auch bei der geschlechtlichen Identität hat die ICD-11 umgestellt. Die „Geschlechtsinkongruenz“ steht nicht mehr im Kapitel der psychischen Störungen, sondern in einem neuen Kapitel zu Zuständen mit Bezug zur sexuellen Gesundheit. Die WHO begründet das damit, dass trans und geschlechtsdiverse Identitäten keine psychischen Erkrankungen sind und eine solche Einordnung zur Stigmatisierung beitragen kann.
Für Ihre Arbeit heißt das: Die Orientierung oder Identität eines Menschen ist nie Gegenstand einer Behandlung. Wie die beiden Klassifikationssysteme sonst aufgebaut sind, lesen Sie im Beitrag ICD-10 oder ICD-11 in der HPP-Prüfung.
Rechtslage: das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Seit dem 24. Juni 2020 gilt in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG). Für alle, die zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität beraten, ist es Pflichtwissen.
Was als Konversionsbehandlung gilt
Nach § 1 erfasst das Gesetz Behandlungen, die auf die „Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität“ gerichtet sind. Nicht darunter fällt die Behandlung medizinisch anerkannter Störungen der Sexualpräferenz. Ebenfalls nicht erfasst sind nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums Maßnahmen, die die selbstempfundene Geschlechtsidentität oder den Wunsch nach einem entsprechenden Körperbild unterstützen. Seelsorgerische oder psychotherapeutische Gespräche fallen nach dieser Darstellung dann unter das Verbot, wenn sie zielgerichtet darauf Einfluss nehmen sollen, die Orientierung oder Identität zu verändern oder zu unterdrücken.
Was verboten ist und welche Folgen drohen
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| § 2 Absatz 1 | Konversionsbehandlungen an Personen unter 18 Jahren sind verboten. |
| § 2 Absatz 2 | An Volljährigen sind sie verboten, wenn deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. |
| § 3 | Werben für Konversionsbehandlungen sowie deren Anbieten und Vermitteln sind verboten. |
| § 4 | Ein bundesweites Telefon- und Online-Beratungsangebot für Betroffene, Angehörige und Menschen, die beruflich oder privat zu diesen Themen beraten. |
| § 5 | Wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Sorgeberechtigte sind ausgenommen, sofern sie ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen. |
| § 6 | Wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder sie anbietet, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen. |
Das Verbot gilt für alle, nicht nur für Heilberufe: für Coaches, Beratende und Seelsorgende ebenso wie für Ärztinnen, Ärzte oder Heilpraktiker.
Was das für Ihre Beratung heißt
Das Gesetz zieht eine strafrechtliche Untergrenze. Fachlich und ethisch reicht die Ablehnung weiter: Die WHO beschreibt Versuche, Orientierung oder Identität zu verändern, als unwissenschaftlich und schädlich und als Beitrag zu Stigmatisierung und Diskriminierung. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass schwere gesundheitliche Schäden wie Depressionen und ein erhöhtes Suizidrisiko belegt sind, während eine dauerhafte Veränderung der sexuellen Orientierung in keiner bekannten Studie nachgewiesen ist.
Daraus folgen klare Regeln für die Praxis:
- Bieten Sie nie an, eine Orientierung oder Identität zu verändern oder zu unterdrücken, auch nicht, wenn ein erwachsener Mensch selbst darum bittet.
- Wenn jemand mit dem Wunsch kommt, „anders“ zu sein, nehmen Sie den Leidensdruck ernst und fragen, woher er kommt: oft aus Ablehnung, Angst oder Druck im Umfeld. An diesen Belastungen kann Beratung ansetzen, nicht an der Orientierung.
- Wenn Eltern wünschen, dass ihr Kind „wieder normal“ wird, lehnen Sie diesen Auftrag ab. Sie können den Eltern aber Begleitung bei ihren eigenen Fragen und Sorgen anbieten.
- Begleiten Sie ergebnisoffen. Ob, wann und wem gegenüber sich jemand outet, entscheidet allein die Person.
Das in § 4 vorgesehene Beratungsangebot betreibt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), bis Februar 2025 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Es richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die beruflich zu diesen Themen beraten, und ist über das Portal liebesleben.de erreichbar.
Wann Belastungen Krankheitswert haben
Orientierung und Identität sind keine Krankheit. Menschen können aber im Zusammenhang mit ihrem Coming-out psychisch erkranken, etwa an einer Depression oder einer Angststörung. Die WHO-Arbeitsgruppe hat 2014 festgehalten, dass solche Belastungen häufig mit Stigma, Diskriminierung und sozialer Ablehnung zusammenhängen, und dass sie mit den üblichen Diagnosen für Depression, Angst oder andere Störungen erfasst und behandelt werden.
Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Sie braucht eine Approbation oder eine Erlaubnis. Das Psychotherapeutengesetz stellt in § 1 Absatz 2 klar, dass Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nicht zur Psychotherapie gehören. Coming-out-Beratung für Menschen ohne Störung mit Krankheitswert ist deshalb ohne Heilkunde-Erlaubnis möglich.
Aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihnen diese Hinweise begegnen:
- anhaltende Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit oder Antriebslosigkeit über Wochen
- starke Ängste, Panikattacken oder sozialer Rückzug
- Selbstverletzungen oder Gedanken, nicht mehr leben zu wollen
- zunehmender Konsum von Alkohol oder anderen Substanzen
- Folgen erlebter Gewalt oder einer früheren Konversionsbehandlung
Ohne Erlaubnis sprechen Sie Ihre Beobachtung behutsam an und empfehlen eine ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung. Hilfreich ist, wenn Sie Anlaufstellen kennen, die mit queeren Menschen erfahren sind. Bei Suizidgedanken ist die Abklärung dringend, bei akuter Gefahr gilt der Notruf 112. Die TelefonSeelsorge ist kostenfrei und rund um die Uhr unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123 erreichbar. Wie Sie Suizidgedanken offen ansprechen, beschreibt der Beitrag Suizidalität in der HPP-Prüfung.
Wenn Sie Menschen auch dann begleiten möchten, wenn eine Depression, Angststörung oder andere Störung mit Krankheitswert vorliegt, brauchen Sie eine Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Diese sektorale Erlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht 1993 für zulässig erklärt; sie wird vom zuständigen Gesundheitsamt nach einer Überprüfung erteilt. Auch mit Erlaubnis gilt: Behandelt wird die Depression oder die Angst, nie die Orientierung oder Identität. Geschützt ist die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ (§ 1 Psychotherapeutengesetz); wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Strafgesetzbuch strafbar. Wie sich Beratung, Coaching und Psychotherapie unterscheiden, erklärt der Beitrag Beratung, Coaching, Psychotherapie?
Coming-out-Beratung und HPP bei ARSANIS lernen
ARSANIS – Die Heilpraktikerschule bereitet in der Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie auf die Überprüfung beim Gesundheitsamt vor. Die Online-Ausbildung findet live im Webinar statt, als Tages- oder Abendkurs alle 14 Tage, mit 150 Unterrichtseinheiten. Präsenzkurse gibt es in Wuppertal, Köln, Essen und Aachen. Durch das rollierende Kurssystem ist ein Einstieg jederzeit möglich. Der Unterricht wird bewusst nicht aufgezeichnet, damit sensible Themen in einem geschützten Rahmen besprochen werden können.
Für die Beratung zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität besonders relevant sind die Themenblöcke zu affektiven Störungen und Suizidalität, zu Angststörungen, zu psychiatrischen Notfällen und Krisenintervention sowie zu Recht und Grenzen, einschließlich der Abgrenzung von Beratung, Coaching und Psychotherapie. Die mündliche Prüfungsvorbereitung mit Fallarbeit ist in die Ausbildung integriert. Die Erlaubnis selbst erteilt nur das Gesundheitsamt nach bestandener Überprüfung.
Ihre Dozentinnen und Dozenten
Michael Kensy – Ihr Dozent im Live-Online-Kurs
Heilpraktiker für Psychotherapie und Verhaltenstherapeut. Er unterrichtet die HPP-Ausbildung bei ARSANIS live online – mit Fallbesprechungen und Prüfungstraining statt Videokonserve.
Tanja Abmeier-Dunskus – HPP in Präsenz in Wuppertal
Heilpraktikerin für Psychotherapie und Verhaltenstherapeutin. Sie unterrichtet den HPP-Präsenzkurs in Wuppertal und die KVT-Ausbildung.
Peggy Schröder – HPP in Präsenz in Essen
Heilpraktikerin für Psychotherapie mit eigener Praxis in Düsseldorf. Schwerpunkte: Hypnosetherapie, humanistische Gesprächsführung und körperorientierte Ansätze.
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Häufige Fragen
Brauche ich eine Erlaubnis, um als Coming-out-Coach zu arbeiten?
Für die Begleitung eines Coming-outs ohne Störung mit Krankheitswert nicht. Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind keine Krankheiten. Wenn Sie aber eine Depression, Angststörung oder andere psychische Erkrankung feststellen oder behandeln wollen, ist das Heilkunde. Dafür brauchen Sie eine Approbation oder die Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.
Ist Homosexualität in der ICD noch als Krankheit eingetragen?
Nein. Die WHO hat Homosexualität 1990 als Diagnose gestrichen. Die ICD-10 hält ausdrücklich fest, dass die Richtung der sexuellen Orientierung selbst nicht als Störung anzusehen ist, und die ICD-11 enthält keine Diagnosen mehr, die an die sexuelle Orientierung geknüpft sind.
Was ist nach dem Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen verboten?
Verboten sind Behandlungen, die die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität verändern oder unterdrücken sollen, bei Personen unter 18 Jahren immer, bei Volljährigen, wenn ihre Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Auch Werben, Anbieten und Vermitteln sind verboten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie Bußgelder bis 30.000 Euro.
Was mache ich, wenn ein Erwachsener mich bittet, seine Orientierung zu ändern?
Lehnen Sie diesen Auftrag ab. Solche Versuche gelten fachlich als unwissenschaftlich und schädlich. Nehmen Sie aber den Leidensdruck ernst und fragen Sie, woher er kommt. Bei Hinweisen auf eine Depression, Angststörung oder Suizidgedanken empfehlen Sie eine ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung.
Wo finde ich als Beraterin oder Berater selbst Unterstützung?
Das bundesweite Beratungsangebot nach § 4 KonvBehSchG richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die beruflich zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität beraten. Es ist anonym, mehrsprachig und über liebesleben.de erreichbar. Daneben helfen Supervision und kollegiale Fallbesprechung.
Ein Coming-out-Coach begleitet Menschen auf einem sehr persönlichen Weg. Dafür braucht es eine respektvolle Sprache, eine ergebnisoffene Haltung und eine klare Rechtsgrundlage: Orientierung und Identität sind keine Krankheit, Konversionsversuche sind abzulehnen und teils strafbar. Wer zusätzlich Menschen mit psychischen Erkrankungen begleiten möchte, plant die Erlaubnis als Heilpraktiker für Psychotherapie mit ein.






