Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker: Behandlungsverbot, Meldepflicht und Prüfungsfallen

Differentialdiagnose in der HPP-Praxis

Kaum ein Gesetz ist für die Heilpraktikerüberprüfung so wichtig wie das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es legt fest, welche Krankheiten Sie als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker weder feststellen noch behandeln dürfen, wann Sie dem Gesundheitsamt eine Meldung schulden und wie schnell diese dort vorliegen muss. Hier finden Sie die entscheidenden Paragraphen am aktuellen Gesetzestext, die jüngsten Änderungen (Stand Oktober 2026) und eine Lernstruktur für die Listen.

Stand der Darstellung: Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Wortlaut auf gesetze-im-internet.de.

Warum das IfSG für Heilpraktiker so wichtig ist

Die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern (BAnz AT 22.12.2017 B5) verlangen ausdrücklich, dass Sie die Grenzen Ihrer Tätigkeit kennen – „insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes“. Dazu kommen Arztvorbehalte und die Grundregeln der Hygiene. Das IfSG gehört damit zum Kern dessen, was das Gesundheitsamt in der Heilpraktikerprüfung abfragt. Einen Überblick über die übrigen rechtlichen Grenzen finden Sie in unserem Beitrag Was darf ein Heilpraktiker?

§ 24 IfSG: das Behandlungsverbot

Die zentrale Vorschrift für Ihren Berufsalltag ist § 24 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Sie lautet:

„Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 oder einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“

Für Heilpraktiker ergibt sich daraus ein Behandlungsverbot in vier Gruppen:

  1. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 – also die namentlich meldepflichtigen Krankheiten wie Masern oder Keuchhusten, die mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis unter den Voraussetzungen der Nr. 2 sowie bedrohliche übertragbare Krankheiten nach Nr. 5.
  2. Krankheiten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 – die Liste für Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel Scharlach, Krätze (Skabies) oder Impetigo contagiosa.
  3. Infektionen mit Erregern nach § 7 – die lange Erregerliste, etwa Hepatitis-B-Virus, Norovirus oder Masernvirus.
  4. Sonstige sexuell übertragbare Krankheiten – auch solche, die in keiner der Listen namentlich auftauchen.

Wichtig ist das Wort „Feststellung“: Das Verbot beginnt nicht erst bei der Therapie. Schon die Diagnose einer solchen Krankheit ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Ausnahmen in § 24 betreffen patientennahe Schnelltests, etwa auf HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Syphilis, die unabhängig von der beruflichen Qualifikation durchgeführt werden dürfen, sowie bestimmte Schnelltests in Apotheken und Pflegeeinrichtungen.

Die Falle der „doppelten Abdeckung“

Die Tuberkulose zum Beispiel steht in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a – und diese Nummer nennt § 24 gerade nicht. Trotzdem dürfen Sie eine Tuberkulose nicht behandeln, denn der Erreger (Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis) steht in § 7, und die ansteckungsfähige Lungentuberkulose steht zusätzlich in § 34. Prüfen Sie im Zweifel also immer alle vier Gruppen.

§ 6 IfSG: meldepflichtige Krankheiten

§ 6 regelt, welche Krankheiten – also klinische Bilder – zu melden sind. Für Heilpraktiker ist vor allem Absatz 1 Satz 1 maßgeblich. Er gliedert sich in:

  • Nr. 1: Verdacht, Erkrankung und Tod u. a. bei Botulismus, Cholera, Diphtherie, humaner spongiformer Enzephalopathie (außer familiär-hereditären Formen), akuter Virushepatitis, enteropathischem HUS, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Poliomyelitis, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, Tollwut, Typhus/Paratyphus, Windpocken, zoonotischer Influenza und durch Orthopockenviren verursachten Krankheiten.
  • Nr. 1a: Erkrankung und Tod bei behandlungsbedürftiger Tuberkulose (auch ohne bakteriologischen Nachweis) und bei Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.
  • Nr. 2: Verdacht und Erkrankung bei mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung oder akuter infektiöser Gastroenteritis, wenn die betroffene Person eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 ausübt (Lebensmittelbereich) oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang auftreten.
  • Nr. 3: Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung.
  • Nr. 4: Verletzung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
  • Nr. 5: Verdacht, Erkrankung und Tod bei einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht schon nach Nr. 1 bis 4 meldepflichtig ist.

Was sich zuletzt geändert hat (Stand Oktober 2026)

Das IfSG wurde 2026 mehrfach geändert, zuletzt durch Artikel 7 des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195). Im aktuellen Gesetzestext sind für Ihre Prüfungsvorbereitung vor allem diese Punkte relevant:

  • COVID-19 steht im aktuellen Text nicht mehr in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Buchstabe t ist „weggefallen“. SARS-CoV-2 bleibt als Erreger in § 7 genannt – und damit greift das Behandlungsverbot über § 24 weiterhin.
  • § 6 Abs. 3 verlangt nun ausdrücklich eine namentliche Meldung, wenn zwei oder mehr nosokomiale Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang auftreten.
  • In § 7 wurde die Erregerliste angepasst, unter anderem wird nun Candidozyma auris (früher Candida auris) genannt, und die Meldekriterien für Carbapenem-resistente Enterobacterales und Acinetobacter wurden präzisiert.

Ältere Lernunterlagen bilden teils noch den alten Stand ab – gleichen Sie sie mit dem aktuellen Gesetzestext ab.

§ 7 IfSG: meldepflichtige Erregernachweise

§ 7 betrifft nicht Krankheiten, sondern Labornachweise von Krankheitserregern. Absatz 1 enthält die lange Liste der namentlich zu meldenden Nachweise, „soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen“. Absatz 3 nennt die nichtnamentlich zu meldenden Erreger, darunter Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen), Neisseria gonorrhoeae und Chlamydia trachomatis (nur Serotypen L1 bis L3).

Melden müssen hier nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor allem Labore und Untersuchungsstellen, nicht Heilpraktiker. Prüfungsrelevant bleibt § 7 trotzdem, weil jede Infektion mit einem dort genannten Erreger unter das Behandlungsverbot des § 24 fällt.

§ 8 IfSG: Sind Heilpraktiker meldepflichtig?

Ja. § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG verpflichtet zur Meldung „im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker“. Daraus folgt:

  • Ihre Meldepflicht umfasst alle Nummern von § 6 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis 5), also auch den Verdacht auf einen Impfschaden (Nr. 3) und die Tollwut-Exposition (Nr. 4).
  • Nr. 8 verweist nur auf § 6 Abs. 1 Satz 1, nicht auf Abs. 2 oder Abs. 3. Die Meldung nosokomialer Häufungen nach § 6 Abs. 3 trifft Heilpraktiker nach dem Wortlaut daher nicht.
  • Ein wichtiger Unterschied zu anderen Gesundheitsberufen: Nach § 8 Abs. 2 sind nur die Personen nach Abs. 1 Nr. 5 bis 7 von der Meldepflicht befreit, wenn ein Arzt hinzugezogen wurde. Heilpraktiker (Nr. 8) sind in dieser Ausnahme nicht genannt. Ihre Pflicht entfällt nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 – also wenn Sie nachweisen können, dass die Meldung bereits erfolgt ist und keine zusätzlichen Angaben vorliegen.

§ 9 IfSG: Inhalt, Frist und Empfänger der Meldung

Frist: Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3). Entscheidend ist also der Eingang beim Amt, nicht der Zeitpunkt des Absendens.

Empfänger: Gemeldet wird an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeit aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4) – nicht automatisch an das Amt am Sitz Ihrer Praxis.

Inhalt: Soweit vorliegend u. a. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der betroffenen Person, Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose, relevante Daten, wahrscheinlicher Infektionsweg und -ort, Impfstatus bei impfpräventablen Krankheiten sowie Angaben zur meldenden Person (§ 9 Abs. 1).

Übersicht: Was gilt für Heilpraktiker?

Krankheit / Gruppe Behandlungsverbot (§ 24) Meldepflicht für Heilpraktiker
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (z. B. Masern, Keuchhusten, akute Virushepatitis) ja ja – Verdacht, Erkrankung, Tod
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a (behandlungsbedürftige Tuberkulose, schwere C.-difficile-Infektion) nicht über Nr. 1a; Tuberkulose aber über § 7 und § 34 ja – Erkrankung, Tod
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Lebensmittelvergiftung / akute infektiöse Gastroenteritis unter den dort genannten Voraussetzungen) ja ja – Verdacht, Erkrankung
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Verdacht auf Impfschaden) nicht über § 24 genannt ja – Verdacht
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Tollwut-Exposition) Nr. 4 nicht genannt; Tollwut selbst über Nr. 1 ja
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 (bedrohliche übertragbare Krankheit) ja ja – Verdacht, Erkrankung, Tod
§ 34 Abs. 1 S. 1 (z. B. Scharlach, Skabies, Impetigo contagiosa) ja nur, soweit zugleich in § 6 Abs. 1 S. 1
Infektion mit Erreger nach § 7 ja nein (Labormeldung), außer die Krankheit fällt unter § 6 Abs. 1 S. 1
Sonstige sexuell übertragbare Krankheiten ja nein, außer die Krankheit fällt unter § 6 Abs. 1 S. 1

Was heißt das praktisch in Ihrer Praxis?

Im Alltag geht es meist um einen Verdacht. Ein sinnvoller Ablauf:

  1. Verdacht erkennen: Fieber mit Exanthem, anhaltender Husten mit Gewichtsverlust, Durchfall bei einer Person aus der Gastronomie – solche Konstellationen sollten Sie sofort an das IfSG denken lassen. Dabei hilft eine saubere Differentialdiagnostik.
  2. Nicht selbst feststellen oder behandeln: Fällt der Verdacht unter § 24, verweisen Sie zur ärztlichen Abklärung und dokumentieren dies.
  3. Meldung prüfen: Fällt der Verdacht unter § 6 Abs. 1 Satz 1, melden Sie – auch wenn Sie an einen Arzt verweisen.
  4. Hygiene einhalten: Flächen- und Händedesinfektion, Umgang mit Instrumenten und Abfällen – die Grundregeln der Hygiene gehören laut Leitlinien ausdrücklich zum Prüfungsstoff.
  5. Notfall erkennen: Bei Zeichen einer Meningokokken-Sepsis oder anderen lebensbedrohlichen Bildern steht der Notruf an erster Stelle. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Red Flags und Notfällen.

Typische Prüfungsfragen und Fallen

Im schriftlichen wie im mündlichen Teil tauchen immer wieder ähnliche Denkfehler auf:

  • „Meldepflichtig = Behandlungsverbot“? Nicht immer deckungsgleich. Scharlach, Skabies oder Impetigo sind für Heilpraktiker nicht nach § 6 meldepflichtig, unterliegen aber über § 34 dem Behandlungsverbot.
  • Nr. 1a vergessen: Tuberkulose ist nach Nr. 1a nur bei Erkrankung und Tod zu melden – nicht schon beim Verdacht.
  • Der Arzt meldet doch? Die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 gilt nicht für Heilpraktiker.
  • Frist falsch verstanden: Die 24 Stunden laufen ab Kenntnis, und die Meldung muss in dieser Zeit beim Amt vorliegen.
  • Falsches Gesundheitsamt: Zuständig ist das Amt am Aufenthaltsort der betroffenen Person.
  • Veralteter Stand: Fragen zu COVID-19 in § 6 oder zu Candida auris sollten Sie mit Blick auf den aktuellen Gesetzesstand beantworten.

Lerntipp: die Listen strukturiert lernen

Lernen Sie die Listen in Clustern statt alphabetisch:

  • Nach Nummern: Prägen Sie sich zuerst das Gerüst ein – Nr. 1 (Verdacht, Erkrankung, Tod), Nr. 1a (nur Erkrankung, Tod), Nr. 2 (Lebensmittel/Gastroenteritis mit Bedingungen), Nr. 3 (Impfschaden), Nr. 4 (Tollwut-Exposition), Nr. 5 (Auffangtatbestand).
  • Nach Übertragungsweg: Gruppieren Sie Nr. 1 etwa in impfpräventable Kinderkrankheiten (Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Polio, Diphtherie), überwiegend fäkal-oral übertragene Erkrankungen (Cholera, Typhus/Paratyphus, HUS; bei der akuten Virushepatitis die Formen A und E), Zoonosen (Milzbrand, Pest, Tollwut, zoonotische Influenza, Orthopocken) und Sonderfälle (Botulismus, HSE, hämorrhagisches Fieber, Meningokokken).
  • Mit Gegenprobe: Fragen Sie bei jeder Krankheit: Steht sie in § 6? In § 34? Ist ihr Erreger in § 7? Ist sie sexuell übertragbar?

So bereitet ARSANIS Sie vor

In unserer Ausbildung zum Großen Heilpraktiker ist das Infektionsschutzgesetz fester Bestandteil – verknüpft mit den Krankheitsbildern, der Differentialdiagnostik und der Hygiene. Der Kurs läuft als Hybridkurs: dienstags von 18 bis 21 Uhr live online und einmal im Monat an einem Präsenzwochenende in Wuppertal (samstags 10 bis 18 Uhr, sonntags 10 bis 16 Uhr).

Ihre Dozentinnen

Kirsten Sander, Dozentin für die Heilpraktiker-Ausbildung bei ARSANIS

Kirsten Sander
Heilpraktikerin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Schmerztherapeutin und Darmtrainerin. Mit der doppelten Zulassung zeigt sie, wie Sie körperliche Symptome von psychischen Ursachen sicher abgrenzen.

Aline Fiedler, Dozentin für die Heilpraktiker-Ausbildung bei ARSANIS

Aline Fiedler
Heilpraktikerin mit den Schwerpunkten Injektions- und Infusionstechniken und ganzheitliche Frauenheilkunde. Sie vermittelt praxisnahes Skills-Training am Modell, ausgerichtet auf die amtsärztliche Prüfung.


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Häufige Fragen

Dürfen Heilpraktiker Infektionskrankheiten überhaupt behandeln?

Nicht, soweit § 24 IfSG greift. Danach dürfen Krankheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5, Krankheiten nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Infektionen mit Erregern nach § 7 und sonstige sexuell übertragbare Krankheiten nur durch einen Arzt festgestellt oder behandelt werden.

Müssen Heilpraktiker auch einen Verdacht melden?

Ja, wenn die jeweilige Nummer von § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verdacht erfasst – das gilt etwa für Nr. 1, 2 und 5. Bei Nr. 1a (Tuberkulose, schwere C.-difficile-Infektion) sind nur Erkrankung und Tod zu melden.

Wie schnell muss eine Meldung beim Gesundheitsamt sein?

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und spätestens 24 Stunden, nachdem Sie Kenntnis erlangt haben, beim zuständigen Gesundheitsamt vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG).

Entfällt meine Meldepflicht, wenn ich den Patienten zum Arzt schicke?

Nein, nicht automatisch. Die Befreiung bei Hinzuziehung eines Arztes in § 8 Abs. 2 gilt nur für die Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, nicht für Heilpraktiker. Die Pflicht entfällt nur, wenn Sie nachweisen können, dass die Meldung bereits erfolgt ist und keine weiteren Angaben vorliegen (§ 8 Abs. 3).

Was hat sich zuletzt im IfSG geändert?

Das IfSG wurde 2026 mehrfach geändert. Im aktuellen Text (Stand Oktober 2026) steht COVID-19 nicht mehr in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, nosokomiale Häufungen sind nach § 6 Abs. 3 namentlich zu melden, und die Erregerliste in § 7 wurde angepasst. Prüfen Sie Ihre Lernunterlagen auf diesen Stand.