Was darf ein Heilpraktiker nicht?
Mit der Heilpraktiker-Erlaubnis dürfen Sie die Heilkunde ausüben, ohne Ärztin oder Arzt zu sein. Das ist ein weiter Rahmen, aber kein grenzenloser. An vielen Stellen haben Gesetze bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, und diese Grenzen gelten für Sie vom ersten Tag Ihrer Praxis an. In der Überprüfung beim Gesundheitsamt gehören sie zum Kernstoff.
Einen allgemeinen Überblick über die Gesetzeskunde finden Sie in unserem Beitrag Was darf ein Heilpraktiker?. Hier geht es gezielt um die andere Seite: Was dürfen Sie nicht, und in welchem Gesetz steht das? Zu jedem Punkt nennen wir die Rechtsgrundlage, damit Sie im Zweifel selbst nachlesen können. Stand der Darstellung: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Der Grundsatz: Erlaubnis mit gesetzlichen Grenzen
Das Heilpraktikergesetz ist kurz. § 1 Abs. 1 bestimmt: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, braucht eine Erlaubnis. Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wer ohne Erlaubnis und ohne ärztliche Berechtigung Heilkunde ausübt, macht sich nach § 5 strafbar.
Eine Liste der erlaubten Tätigkeiten enthält das Gesetz nicht. Die Grenzen ergeben sich aus anderen Gesetzen, die einzelne Tätigkeiten Ärztinnen und Ärzten (oder anderen Berufen) vorbehalten. Die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern verlangen deshalb ausdrücklich, dass Sie die medizinrechtlichen Grenzen kennen, die sich aus Arztvorbehalten ergeben, „insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes“ (Nr. 1.1.3).
Überblick: die wichtigsten Grenzen auf einen Blick
| Bereich | Was Sie als Heilpraktiker nicht dürfen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verschreibungspflichtige Arzneimittel | verschreiben | § 48 AMG |
| Betäubungsmittel (Anlage III) | verschreiben, verabreichen, zum Verbrauch überlassen | § 13 BtMG |
| Bestimmte Infektionskrankheiten, sexuell übertragbare Krankheiten | feststellen und behandeln | § 24 IfSG |
| Zahnheilkunde | ausüben | § 6 HeilprG, § 1 ZHG |
| Geburtshilfe | leisten (außer im Notfall) | § 4 HebG |
| Schwangerschaftsabbruch | vornehmen | § 218a StGB |
| Röntgen und andere ionisierende Strahlung | am Menschen anwenden | § 145 StrlSchV |
| Leichenschau, Todesbescheinigung (NRW) | durchführen, ausstellen | § 9 BestG NRW |
| Diagnostische genetische Untersuchungen | vornehmen | § 7 GenDG |
| Blutentnahme für Eigenblutprodukte | grundsätzlich nicht (Ausnahme eng) | § 7 Abs. 2, § 28 TFG; BVerwG 3 C 3.22; BayVGH 20 BV 23.1807 |
| Heilkunde im Umherziehen | ausüben | § 3 HeilprG |
| Berufsbezeichnungen | „Arzt“, „Psychotherapeut“ führen | § 2a BÄO, § 1 PsychThG |
| Werbung | mit bestimmten Krankheiten oder Erfolgsversprechen werben | §§ 3, 12 HWG |
| Gesetzliche Krankenversicherung | ärztliche Behandlung zulasten der Kasse erbringen | § 15 SGB V |
| Arbeitsunfähigkeit | die vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung ausstellen | § 5 EFZG |
Arzneimittel und Betäubungsmittel
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nach § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind dort nicht genannt. Sie stellen also keine Rezepte für solche Mittel aus. Welche Stoffe verschreibungspflichtig sind, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Ob ein konkretes Präparat darunter fällt, steht auf der Packung und in der Fachinformation.
Besonders relevant wird diese Grenze bei Spritzen und Infusionen: Nicht die Technik ist verboten, sondern entscheidend ist, was gespritzt wird. Die Einzelheiten, einschließlich einer eng begrenzten Ausnahme für Notfallpräparate, finden Sie in unserem Beitrag Injektionen und Infusionen für Heilpraktiker.
Betäubungsmittel
Noch strenger ist das Betäubungsmittelgesetz. Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen die in Anlage III genannten Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben, im Rahmen einer Behandlung verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Für Heilpraktiker gibt es hier keinen Spielraum: weder verschreiben noch verabreichen.
Infektionskrankheiten: das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass die Feststellung oder die Heilbehandlung bestimmter Krankheiten „nur durch einen Arzt erfolgen“ darf. Erfasst sind:
- Krankheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 IfSG,
- Krankheiten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG,
- Infektionen mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger,
- sonstige sexuell übertragbare Krankheiten.
Beachten Sie das Wort „Feststellung“: Schon die Diagnose ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, nicht erst die Therapie. § 24 Abs. 1 Satz 2 enthält einzelne Ausnahmen. Gleichzeitig sind Sie nach § 8 IfSG in bestimmten Fällen selbst zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet. Wie Behandlungsverbot und Meldepflicht zusammenspielen und wo typische Prüfungsfallen liegen, erklärt unser Beitrag Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker.
Bereiche, die anderen Berufen vorbehalten sind
Zahnheilkunde
§ 6 Abs. 1 Heilpraktikergesetz stellt klar: „Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.“ Wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, braucht nach § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) eine Approbation als Zahnarzt. Zahnheilkunde ist nach § 1 Abs. 3 ZHG die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Ihre Heilpraktiker-Erlaubnis deckt diesen Bereich also nicht ab.
Geburtshilfe
Nach § 4 Abs. 1 Hebammengesetz (HebG) dürfen außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach dem Hebammengesetz Geburtshilfe leisten; ausgenommen sind Notfälle. Geburtshilfe umfasst nach § 4 Abs. 2 die Überwachung des Geburtsvorgangs ab Beginn der Wehen, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Als Heilpraktiker dürfen Sie in einer Notfallsituation helfen, eine Geburt aber nicht als Behandlerin oder Behandler begleiten.
Schwangerschaftsabbruch
Die Regelungen zur Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs in § 218a StGB setzen voraus, dass der Abbruch „von einem Arzt vorgenommen“ wird. Für Heilpraktiker ist dieser Bereich damit ausgeschlossen.
Röntgen und ionisierende Strahlung
Ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen nach § 145 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung nur approbierte Ärzte oder Zahnärzte mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (oder unter deren ständiger Aufsicht). Die technische Durchführung ist nach Abs. 2 auf bestimmte, abschließend genannte Berufsgruppen beschränkt. Heilpraktiker gehören zu keiner davon. Ein eigenes Röntgengerät in der Heilpraktikerpraxis ist damit ausgeschlossen.
Leichenschau und Todesbescheinigung
Die Leichenschau ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen verpflichtet § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW Ärztinnen und Ärzte, die Leiche persönlich zu besichtigen, sorgfältig zu untersuchen und die Todesbescheinigung auszustellen. Steht niemand anderes zur Verfügung, übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde. Heilpraktiker sind dafür nicht vorgesehen. Stirbt eine Patientin oder ein Patient in Ihrer Praxis, rufen Sie also ärztliche Hilfe. In anderen Bundesländern gelten eigene Bestattungsgesetze.
Genetische Untersuchungen
Nach § 7 Abs. 1 Gendiagnostikgesetz darf eine diagnostische genetische Untersuchung nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden, eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.
Blutentnahme für Eigenblutprodukte
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.06.2023 (3 C 3.22) entschieden, dass auch die Eigenblutspende eine Spende im Sinne des Transfusionsgesetzes ist, unabhängig von der entnommenen Menge. Für deren Entnahme ist nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich eine ärztliche Person erforderlich. Die Ausnahme in § 28 TFG greift nur für homöopathische Eigenblutprodukte, die nach einem im Arzneibuch beschriebenen Verfahren hergestellt werden. Im entschiedenen Fall ging es um Blut, das mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch versetzt wurde; die Untersagung blieb bestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.08.2024 (20 BV 23.1807) auch die native, also unveränderte Eigenbluttherapie und die PRP-Eigenbluttherapie dem Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG zugeordnet. Mehr zu Eigenblut, Aufklärung und Sorgfalt lesen Sie in unserem Beitrag zu Injektionen und Infusionen.
Heilkunde im Umherziehen
§ 3 Heilpraktikergesetz bestimmt: „Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.“ Wer es trotzdem tut, handelt nach § 5a ordnungswidrig. Was im Einzelnen als „Umherziehen“ gilt, definiert das Gesetz nicht (siehe Grenzfälle unten).
Berufsbezeichnung und Werbung
Auch beim Auftreten nach außen gibt es feste Grenzen:
- „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nach § 2a Bundesärzteordnung nur führen, wer als Arzt approbiert oder anderweitig zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.
- „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ dürfen nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit Approbation oder entsprechender Befugnis führen. Geschützt ist die Berufsbezeichnung, nicht die Tätigkeit selbst.
- Werbung mit bestimmten Krankheiten: Nach § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz darf sich Werbung für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise nicht auf die in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Dazu gehören meldepflichtige Krankheiten und Infektionen nach dem IfSG, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) sowie krankhafte Komplikationen von Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett.
- Irreführende Werbung: § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, etwa wenn einer Behandlung Wirkungen zugeschrieben werden, die sie nicht hat, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Für Ihre Praxis-Website heißt das: Beschreiben Sie Ihre Methoden sachlich, ohne Heilversprechen und ohne Bezug auf die genannten Krankheitsgruppen.
Abrechnung und Bescheinigungen
Keine Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse
Nach § 15 Abs. 1 SGB V wird ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung von Ärzten oder Zahnärzten erbracht; Hilfeleistungen anderer Personen nur, wenn ärztlich angeordnet und verantwortet. Heilpraktiker sind darin nicht vorgesehen. Ihre Leistungen rechnen Sie direkt mit Ihren Patientinnen und Patienten ab.
Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz eine „ärztliche Bescheinigung“ vorlegen. Eine Bescheinigung aus der Heilpraktikerpraxis erfüllt diese Anforderung nach dem Wortlaut nicht. Wenn Patienten Sie um eine Krankschreibung bitten, verweisen Sie an die Hausarztpraxis.
Grenzfälle: hier genau hinsehen
Nicht jede Frage lässt sich mit einem einzigen Paragrafen beantworten. Zwei Beispiele:
- Impfen: Einen ausdrücklichen Arztvorbehalt für das Impfen selbst haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Entscheidend ist der Impfstoff: Ist er verschreibungspflichtig, greift § 48 AMG, und Sie können ihn nicht verordnen. Prüfen Sie den Status in der Fachinformation und klären Sie offene Fragen mit Ihrem Gesundheitsamt, bevor Sie Impfungen anbieten.
- Hausbesuche: Das Heilpraktikergesetz verbietet die Heilkunde „im Umherziehen“ (§ 3 HeilprG), definiert den Begriff aber nicht. Wenn Sie regelmäßig außerhalb Ihrer Praxis behandeln möchten, lassen Sie sich die Zulässigkeit vorab von Ihrem Gesundheitsamt bestätigen.
Allgemein gilt: Auch wo kein Verbot besteht, verlangen die Leitlinien, dass Ihr Behandlungsvorschlag „keine Gefährdung“ erwarten lässt und Sie Grenzen der Methoden und Kontraindikationen beachten (Nr. 1.6.3). Bei invasiven Maßnahmen müssen Sie zeigen können, dass Sie sie ohne Gefährdung anwenden (Nr. 1.6.4).
Warum die Grenzen in der Prüfung so wichtig sind
Die Überprüfung beim Gesundheitsamt besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Nach den Leitlinien (Nr. 2.3) gilt jeder Teil als bestanden oder nicht bestanden, und wer einen Teil nicht besteht, gilt als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patientinnen und Patienten. Fragen zu Arztvorbehalten sind deshalb kein Randthema. In der mündlichen Überprüfung kommt es darauf an, bei einem Fall rechtzeitig zu erkennen: Das darf ich nicht selbst behandeln, hier muss ich ärztlich abklären lassen oder melden. Mehr zum Ablauf lesen Sie unter Heilpraktiker-Prüfung beim Gesundheitsamt.
Gesetzeskunde bei ARSANIS lernen
In der Heilpraktiker-Ausbildung bei ARSANIS ist Gesetzeskunde Teil des Unterrichts: mit den Gesetzestexten, Fallbeispielen und der Frage, was in einer konkreten Situation erlaubt ist und was nicht. Der Kurs läuft im Hybridformat: dienstagabends von 18 bis 21 Uhr online und einmal im Monat an einem Präsenzwochenende in Wuppertal. Dort üben Sie Injektionstechnik, Abhören und Untersuchungen am Menschen. Sie unterrichten Kirsten Sander (Heilpraktikerin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Schmerztherapeutin) und Aline Fiedler (Heilpraktikerin mit Schwerpunkten Injektions- und Infusionstechniken sowie Frauenheilkunde). Ein Einstieg ist jeden Dienstag außerhalb der Schulferien möglich. Die Ausbildung bereitet auf die Überprüfung vor. Die Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt nach bestandener amtsärztlicher Überprüfung, nicht die Schule.
Ihre Dozentinnen
Kirsten Sander
Heilpraktikerin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Schmerztherapeutin und Darmtrainerin. Mit der doppelten Zulassung zeigt sie, wie Sie körperliche Symptome von psychischen Ursachen sicher abgrenzen.
Aline Fiedler
Heilpraktikerin mit den Schwerpunkten Injektions- und Infusionstechniken und ganzheitliche Frauenheilkunde. Sie vermittelt praxisnahes Skills-Training am Modell, ausgerichtet auf die amtsärztliche Prüfung.
Bereit für den nächsten Schritt?
Sehen Sie sich die aktuellen Kurstermine an oder fordern Sie unverbindlich unser kostenloses Infomaterial an.
Kurstermine ansehen & buchenKostenloses Infomaterial anfordernKostenloses Beratungsgespräch buchen
Häufige Fragen
Dürfen Heilpraktiker Rezepte ausstellen?
Nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Diese werden nach § 48 AMG nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben. Betäubungsmittel der Anlage III dürfen nach § 13 BtMG ebenfalls nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte verschreiben.
Dürfen Heilpraktiker Infektionskrankheiten behandeln?
Die in § 24 IfSG genannten Krankheiten nicht. Dazu gehören bestimmte meldepflichtige Krankheiten, die Krankheiten nach § 34 IfSG, Infektionen mit den Erregern nach § 7 IfSG und sexuell übertragbare Krankheiten. Schon die Feststellung ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Darf ein Heilpraktiker krankschreiben?
Nicht mit Wirkung für den Arbeitgeber. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt ab dem vierten Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 EFZG).
Dürfen Heilpraktiker Zähne behandeln?
Nein. Die Zahnheilkunde fällt nach § 6 Abs. 1 HeilprG nicht unter das Heilpraktikergesetz. Wer sie ausüben will, braucht eine Approbation als Zahnarzt (§ 1 ZHG).
Dürfen Heilpraktiker einen Totenschein ausstellen?
In Nordrhein-Westfalen nicht. Leichenschau und Todesbescheinigung sind nach § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten. Die anderen Bundesländer regeln das in eigenen Gesetzen.
Die Liste wirkt lang, folgt aber einem klaren Muster: Wo ein Gesetz eine Tätigkeit ausdrücklich Ärztinnen und Ärzten vorbehält, endet Ihre Erlaubnis. Wenn Sie zu jedem Bereich das passende Gesetz nennen können, sind Sie für die Überprüfung und für die Praxis gut aufgestellt.






