Injektionen und Infusionen für Heilpraktiker: Recht, Sorgfalt und Prüfung

Was kostet die Heilpraktiker-Ausbildung?

Injektionen und Infusionen gehören zu den Tätigkeiten, die viele angehende Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker besonders reizen – und zugleich zu denen mit der größten Verantwortung. Die Nadel durchdringt die Haut, ein Stoff gelangt direkt in den Körper, und ein Fehler lässt sich nicht mehr zurücknehmen. Dieser Beitrag zeigt, was Sie als Heilpraktiker rechtlich dürfen, wo die Grenzen liegen, welche Pflichten bei Aufklärung, Dokumentation und Hygiene gelten und warum die Technik in der Heilpraktikerüberprüfung eine Rolle spielen kann.

Stand der Darstellung: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft Ihres zuständigen Gesundheitsamts.

Dürfen Heilpraktiker Injektionen und Infusionen geben?

Grundsätzlich ja. Mit der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz dürfen Sie die Heilkunde ausüben, soweit kein Gesetz eine Tätigkeit ausdrücklich Ärztinnen und Ärzten vorbehält. Injektionen und Infusionen als solche sind kein solcher Arztvorbehalt. Die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern (BAnz AT 22.12.2017 B5) gehen sogar ausdrücklich davon aus, dass Heilpraktiker invasive Maßnahmen anwenden: Wer sie in seinem Behandlungsvorschlag nennt, soll in der Überprüfung zeigen können, dass er sie beherrscht (Nr. 1.6.4).

Die eigentliche Grenze zieht nicht die Technik, sondern das, was in der Spritze ist. Einen allgemeinen Überblick über Ihre Befugnisse finden Sie in unserem Beitrag Was darf ein Heilpraktiker?

Was nicht erlaubt ist

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nach § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Heilpraktiker gehören nicht dazu – Sie dürfen also weder Rezepte für solche Mittel ausstellen noch diese Mittel ohne Rezept beziehen. Welche Stoffe verschreibungspflichtig sind, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Für Ihre Praxis heißt das: Sie arbeiten ausschließlich mit nicht verschreibungspflichtigen Präparaten. Ob ein Mittel verschreibungspflichtig ist, steht auf der Packung und in der Fachinformation – prüfen Sie das vor jeder Anwendung.

Für die Notfallbehandlung schwerer allergischer Reaktionen nach einer Neuraltherapie sieht die AMVV nach Darstellung der Apothekenfachpresse eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte Notfallpräparate vor, die Heilpraktiker gegen Nachweis ihrer Erlaubnis in der Apotheke erhalten. Die genauen Voraussetzungen sollten Sie vor der Praxiseröffnung am aktuellen Verordnungstext und mit Ihrer Apotheke klären.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Botulinumtoxin

Wie ernst die Grenze ist, zeigt ein Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum, über das Anfang 2026 berichtet wurde: Ein Heilpraktiker hatte das verschreibungspflichtige Botulinumtoxin bezogen und mehreren Patientinnen ins Gesicht injiziert. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung – unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, weil es die Injektionsnadel als gefährliches Werkzeug wertete. Faltenbehandlungen mit verschreibungspflichtigen Wirkstoffen sind für Heilpraktiker damit kein Graubereich.

Eigenbluttherapie

Besonders deutlich hat sich die Rechtslage bei Eigenblut verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 15.06.2023 (3 C 3.22 u. a.), dass die Entnahme von Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten unter den Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes (§ 7 Abs. 2 TFG) fällt – im entschiedenen Fall ging es um Blut, das mit Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel versetzt wurde. Die Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte (§ 28 TFG) greift nur bei einem Zubereitungsverfahren, das in einem amtlichen Arzneibuch beschrieben ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging am 28.08.2024 (20 BV 23.1807) noch weiter und ordnete auch die native, also unveränderte Eigenbluttherapie und die PRP-Therapie dem Arztvorbehalt zu. Wer Eigenblut anbieten möchte, sollte die Frage vorab verbindlich mit der zuständigen Behörde klären.

Arzneimittel selbst herstellen

Wer Substanzen mischt oder Zubereitungen anfertigt, stellt unter Umständen ein Arzneimittel her. Dafür kann eine Erlaubnis nach § 13 AMG oder eine Anzeige bei der Behörde nötig sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und war in den Eigenblut-Verfahren eine eigene Streitfrage. Mischen Sie deshalb nichts „auf Verdacht“ zusammen, sondern klären Sie den rechtlichen Status vorher.

Injektionsarten im Überblick

Für die Prüfung und für die Praxis sollten Sie die vier klassischen Applikationswege sicher unterscheiden können – mit Ort, Zweck und typischen Komplikationen.

Art Wohin? Typische Anwendung Wichtige Risiken
intrakutan (i.c.) in die Lederhaut, es entsteht eine Quaddel Quaddeln, z. B. in der Neuraltherapie Schmerz, lokale Entzündung, Infektion, allergische Reaktion
subkutan (s.c.) ins Unterhautfettgewebe, z. B. Bauch, Oberschenkel langsame, gleichmäßige Aufnahme kleiner Mengen Hämatom, Infektion, Gewebeveränderungen bei wiederholter Injektion an derselben Stelle
intramuskulär (i.m.) in einen Muskel, z. B. ventroglutäal, Oberschenkel, Oberarm größere Mengen, Depotwirkung Spritzenabszess, Nervenverletzung (Gesäß: Ischiasnerv), Gefäßpunktion; nicht bei Gerinnungsstörungen
intravenös (i.v.) direkt in eine Vene, meist Ellenbeuge oder Handrücken sofortige Wirkung; Infusionen über längere Zeit Paravasat, Venenentzündung, Hämatom, versehentliche arterielle Injektion, Luftembolie, schnelle und schwere Unverträglichkeitsreaktionen

Bei jeder Injektionsart können Kreislaufreaktionen bis zum Kollaps und allergische Reaktionen bis zur Anaphylaxie auftreten. Bei der intravenösen Gabe setzen Reaktionen am schnellsten ein. Infusionen verlängern zudem die Zeit, in der Sie Ihre Patientin oder Ihren Patienten beobachten müssen.

Sorgfalt: Der Maßstab ist der ärztliche

Wer als Heilpraktiker invasiv arbeitet, wird nicht milder beurteilt als eine Ärztin oder ein Arzt. Grundlegend ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 206/90): Wendet ein Heilpraktiker invasive Methoden an, muss er dieselbe Sorgfalt walten lassen wie ein Arzt, und er braucht die dafür nötigen Kenntnisse. Fehlen sie, liegt bereits darin ein Behandlungsfehler. Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 25.03.2021 (1 U 1831/18) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und betont, dass die Vorschriften zum Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) auch für Heilpraktiker gelten.

Praktisch bedeutet das: Sie müssen Anatomie, Technik, Kontraindikationen und Komplikationen so sicher beherrschen, wie es von ärztlicher Seite für dieselbe Maßnahme erwartet wird.

Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation

Das Patientenrechtegesetz im BGB legt drei Pflichten fest, die bei jeder Injektion und Infusion greifen:

  • Einwilligung (§ 630d BGB): Vor jeder Maßnahme brauchen Sie die Einwilligung Ihrer Patientin oder Ihres Patienten. Sie ist nur wirksam, wenn vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
  • Aufklärung (§ 630e BGB): Sie klären mündlich und so rechtzeitig auf, dass die Entscheidung wohlüberlegt fallen kann – über Art, Ablauf, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen. Ein Merkblatt darf ergänzen, das Gespräch aber nicht ersetzen. Unterschriebene Unterlagen händigen Sie in Kopie aus.
  • Dokumentation (§ 630f BGB): In die Patientenakte gehören die wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse – bei Injektionen etwa Präparat, Chargennummer, Applikationsart und -ort, Aufklärung, Einwilligung und Auffälligkeiten. Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Auch die Werbung gehört zur Sorgfalt: Das Heilmittelwerbegesetz verbietet irreführende Versprechen. Infusionen oder Injektionen dürfen Sie nicht mit Heilungs- oder Wirkzusagen anpreisen.

Hygiene: Was bei Injektionen gilt

Hygiene ist bei invasiven Maßnahmen keine Kür. Die Leitlinien für die Überprüfung verlangen, dass Sie die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation kennen und anwenden können (Nr. 1.2.1). Fachlicher Maßstab ist die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut „Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen“ (Bundesgesundheitsblatt 2011). Daraus einige Kernpunkte:

  • hygienische Händedesinfektion vor dem Vorbereiten der Materialien,
  • Arbeitsfläche vorher wischdesinfizieren,
  • Arzneimittel erst unmittelbar vor der Anwendung aufziehen,
  • Hautantiseptik direkt vor dem Einstich, Einwirkzeit nach Herstellerangabe einhalten und trocknen lassen,
  • bei Mehrdosisbehältnissen das Septum desinfizieren, für jede Entnahme neue Kanüle und Spritze verwenden, keine Kanüle im Stopfen stecken lassen, Anbruchdatum notieren,
  • für jeden Patienten neue Spritze und Kanüle.

Rechtlich kommt hinzu: Praxen, in denen invasive Tätigkeiten stattfinden, kann das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwachen (§ 36 Abs. 2 IfSG). Einige Länder verlangen zusätzlich Hygienepläne – in NRW etwa die Hygieneverordnung für Arztpraxen und Einrichtungen „sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Wer Medizinprodukte betreibt oder aufbereitet, muss außerdem die Medizinprodukte-Betreiberverordnung beachten. Mehr zum Infektionsschutz lesen Sie in unserem Beitrag zum Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker.

Notfallmanagement: die anaphylaktische Reaktion

Jede Substanz, die Sie injizieren, kann eine allergische Reaktion auslösen – im schlimmsten Fall eine Anaphylaxie. Sie kann innerhalb von Minuten einsetzen und lebensbedrohlich verlaufen. Die Leitlinien für die Überprüfung verlangen, dass Sie Notfälle erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherstellen (Nr. 1.3).

Warnzeichen sind unter anderem Juckreiz, Nesselsucht und Hautrötung, Schwellungen im Gesicht oder Rachen, Heiserkeit, Atemnot, Übelkeit und Erbrechen sowie Blutdruckabfall, Schwindel und Bewusstseinsstörung. Für Ihre Praxis heißt das allgemein:

  • Zufuhr des auslösenden Stoffes sofort stoppen,
  • Notruf 112 absetzen,
  • Patientin oder Patienten lagern – je nach Beschwerden unterschiedlich – und Vitalfunktionen überwachen,
  • bei Atem- oder Kreislaufstillstand Wiederbelebung beginnen.

Die medikamentöse Akuttherapie richtet sich nach der Leitlinie zur Akuttherapie und zum Management der Anaphylaxie (AWMF-Register 061-025). Konkrete Behandlungsschritte und Dosierungen lernen Sie in der Ausbildung unter Anleitung, nicht aus einem Blogartikel. Weitere Notfallbilder finden Sie in unserem Beitrag zu Red Flags und Notfällen.

Haftung und Versicherung

Kommt es zu einem Schaden, haften Sie zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – gemessen am ärztlichen Sorgfaltsstandard. Hinzu kann eine strafrechtliche Verantwortung kommen, etwa wegen Körperverletzung, wie der Bochumer Botox-Fall zeigt. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Heilpraktiker gesetzlich nicht vorgeschrieben; Berufsverbände verlangen sie aber von ihren Mitgliedern. Wer invasiv arbeitet, sollte darauf nicht verzichten und vor dem Abschluss prüfen, ob Injektionen und Infusionen ausdrücklich mitversichert sind.

Prüfungsrelevanz: Was das Gesundheitsamt erwarten kann

In der schriftlichen Überprüfung tauchen Fragen zu Injektionsorten, Komplikationen, Hygiene und Notfällen auf. In der mündlichen Prüfung kann es praktisch werden: Nennen Sie in einem Fallbeispiel eine Injektion oder Infusion als Behandlungsvorschlag, müssen Sie nach den Leitlinien zeigen können, dass Sie diese Maßnahme beherrschen. Dazu gehören Indikation und Kontraindikationen, die richtige Technik, Hygiene, Aufklärung und das Verhalten bei Komplikationen.

Lernen in der Ausbildung: Praxis braucht Übung unter Anleitung

Injizieren lernt man nicht aus Büchern und nicht vor dem Bildschirm. Sie brauchen wiederholtes, angeleitetes Üben – zuerst am Modell, dann unter Aufsicht. In unserer Ausbildung zum Großen Heilpraktiker verbinden wir deshalb beides: Der Kurs läuft als Hybridkurs dienstags von 18 bis 21 Uhr live online. Einmal im Monat treffen Sie sich an einem Präsenzwochenende in Wuppertal (samstags 10 bis 18 Uhr, sonntags 10 bis 16 Uhr). Dort üben Sie praktische Fertigkeiten wie Injektionen in kleinen Schritten und mit direkter Rückmeldung. Warum diese Mischung sinnvoll ist, lesen Sie in unserem Beitrag Heilpraktiker-Ausbildung online oder in Präsenz.

Angeleitet werden Sie unter anderem von Aline Fiedler, Heilpraktikerin mit den Schwerpunkten Injektions- und Infusionstechniken sowie ganzheitliche Frauenheilkunde. Als Operationstechnische Assistentin (OTA) kennt sie steriles Arbeiten aus dem OP-Alltag. Ebenfalls im Team ist Kirsten Sander, Heilpraktikerin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Schmerztherapeutin und Darmtrainerin.

Ihre Dozentinnen

Kirsten Sander, Dozentin für die Heilpraktiker-Ausbildung bei ARSANIS

Kirsten Sander
Heilpraktikerin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Schmerztherapeutin und Darmtrainerin. Mit der doppelten Zulassung zeigt sie, wie Sie körperliche Symptome von psychischen Ursachen sicher abgrenzen.

Aline Fiedler, Dozentin für die Heilpraktiker-Ausbildung bei ARSANIS

Aline Fiedler
Heilpraktikerin mit den Schwerpunkten Injektions- und Infusionstechniken und ganzheitliche Frauenheilkunde. Sie vermittelt praxisnahes Skills-Training am Modell, ausgerichtet auf die amtsärztliche Prüfung.


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Häufige Fragen

Dürfen Heilpraktiker Spritzen geben?

Ja. Injektionen und Infusionen sind für Heilpraktiker nicht grundsätzlich verboten. Sie dürfen aber nur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verwenden, müssen die Technik sicher beherrschen und dieselbe Sorgfalt wie eine Ärztin oder ein Arzt aufbringen.

Dürfen Heilpraktiker Botox spritzen?

Nein. Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig. Heilpraktiker dürfen es weder verschreiben noch ohne Rezept beziehen. Das Landgericht Bochum hat einen Heilpraktiker, der Botox injiziert hatte, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Ist Eigenbluttherapie für Heilpraktiker noch erlaubt?

Nach der aktuellen Rechtsprechung kaum noch. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2023 die Blutentnahme für Eigenblutprodukte dem Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes zugeordnet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2024 auch die unveränderte Eigenbluttherapie erfasst. Klären Sie die Frage vor jeder Anwendung mit Ihrer Behörde.

Muss ich die Aufklärung schriftlich machen?

Die Aufklärung muss mündlich im persönlichen Gespräch erfolgen. Schriftliche Unterlagen dürfen ergänzen. Aufklärung und Einwilligung sollten Sie in der Patientenakte dokumentieren, die zehn Jahre aufzubewahren ist.

Kommen Injektionen in der Heilpraktikerprüfung vor?

Ja, möglich. Fragen zu Injektionsorten, Komplikationen, Hygiene und Notfällen sind Prüfungsstoff. Nennen Sie in der mündlichen Prüfung eine Injektion als Behandlungsvorschlag, müssen Sie zeigen können, dass Sie diese Maßnahme beherrschen.

Injektionen und Infusionen sind für Heilpraktiker erlaubt, aber kein Feld für Halbwissen. Wer die rechtlichen Grenzen kennt, sauber aufklärt und dokumentiert, hygienisch arbeitet und im Notfall richtig reagiert, schützt seine Patienten und sich selbst. Die Technik dafür braucht Übung unter Anleitung – am besten schon während der Ausbildung.